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KSK 2021 74

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2021-10-11 · Deutsch GR
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Existenzminimumberechnung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Sachverhalt

A. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Be- treibungsamt Plessur) stellte A._____ nach vorgängigem Betreibungsbegehren der B._____ am 28. Mai 2021 einen Zahlungsbefehl (Nr. C._____) in Höhe von CHF 7'697.65 zuzüglich Zins und Betreibungskosten zu. Gegen den Zahlungsbe- fehl wurde kein Rechtsvorschlag erhoben. B. Am 28. Juni 2021 wurde A._____ für den Totalbetrag von CHF 7'931.40 die Pfändung angekündigt mit dem Vermerk, der Vollzug der Pfändung erfolge am

5. Juli 2021 am Schalter des Betreibungsamts Plessur. C. Am 1. Juli 2021 erschien A._____ beim Betreibungsamt Plessur. Gleichen- tags wurde A._____ die Existenzminimumberechnung ausgehändigt, auf welcher eine pfändbare Lohnquote von CHF 290.00 vermerkt war. A._____ verweigerte ihre Unterschrift auf dem erstellten Pfändungsprotokoll. In der Folge tätigte das Betreibungsamt Plessur Abklärungen bei der D.________. Dabei wurde bekannt, dass die Hälfte der Mietkosten (CHF 625.00) durch die an die Mutter von A._____, welche in der gleichen Wohnung wohnt, ausgerichtete wirtschaftliche Sozialhilfe gedeckt sind. D. Daraufhin wurde eine neue Existenzminimumberechnung vorgenommen und der Pfändungsvollzug am 12. August 2021 vorgenommen. Die Existenzmini- mumberechnung enthielt neu eine pfändbare Lohnquote von CHF 620.00. Am

13. August 2021 gingen die Pfändungsurkunde und der Pfändungsvollzug mit der Existenzminimumberechnung A._____ zu. E. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. August 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Dabei stellte sie ebenfalls Antrag auf Gewährung des "Armenrechts". F. In seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2021 beantragte das Betreibungs- amt Plessur die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die Verfah- rensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen.

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Erwägungen (3 Absätze)

E. 4 / 6 sem Tag zu laufen an. Die 10-tägige Beschwerdefrist gegen diese Betreibungs- handlungen endete folgerichtig am Montag, 23. August 2021. Wenn nun die vor- liegende Beschwerde erst am 30. August 2021 (Poststempel) der Post übergeben wurde, erfolgte diese klar verspätet. Darauf kann folglich nicht mehr eingetreten werden. 2. Ist die Beschwerde nicht rechtzeitig eingereicht worden, ist darauf grundsätzlich nicht einzutreten. Eine materielle Prüfung der Vorbringen der Be- schwerdeführerin unterbleibt daher zum Vornherein. Indessen sind Verfügungen, die gegen im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht be- teiligten Personen erlassene Vorschriften verstossen, nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes we- gen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGE 122 I 97 E. 3a). Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung ist nur dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und auf ihr be- ruhende weitere Verfügungen sind ihrerseits nichtig; die Nichtigkeit wirkt ex tunc. Während materiellrechtliche Mängel nur in seltenen Fällen zur Nichtigkeit eines Entscheids führen, sind schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die qualifizierte Unzuständigkeit der verfügenden Behörde typische Nichtigkeitsgründe (Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 8 f. zu Art. 22 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2020, N 3 zu Art. 22 SchKG; BGer 2A_18/2007 v. 8.8.2007, E. 2.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall schildert die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zwar die Vorkommnisse, welcher ihrer Ansicht nach zu Unrecht zur in Betreibung gesetzten Forderung geführt haben, und äussert sie ihr Unverständnis über die Neuberech- nung des Existenzminimums. Konkrete Rügen betreffend eine Rechtsfehlerhaftig- keit der erwähnten Betreibungshandlungen sind jedoch unterblieben. Nichtigkeits- gründe im Sinne von schwerwiegenden Verfahrensfehlern oder von Verstössen des Betreibungsamts Plessur gegen das öffentliche Interesse sind aus den einge- holten Verfahrensakten in keiner Weise ersichtlich, weshalb auch diesbezüglich keine Aufhebung der angefochtenen Betreibungshandlungen erfolgen kann. 3. Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren Antrag auf das "Armenrecht", da sie im Existenzminimum lebe. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind Be- schwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ohnehin kostenlos, wes-

E. 5 / 6 halb auch auf diesen Antrag nicht weiter eingegangen werden muss. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben damit beim Kanton Graubünden. 4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV).

E. 6 / 6

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 11. Oktober 2021 Referenz KSK 21 74 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Blumenthal, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin Gegenstand Existenzminimumberechnung Anfechtungsobj. Pfändungsvollzug Betreibungs- und Konkursamt der Regi- on Plessur vom 12.08.2021 Mitteilung

12. Oktober 2021

2 / 6 Sachverhalt A. Das Betreibungs- und Konkursamt der Region Plessur (nachfolgend: Be- treibungsamt Plessur) stellte A._____ nach vorgängigem Betreibungsbegehren der B._____ am 28. Mai 2021 einen Zahlungsbefehl (Nr. C._____) in Höhe von CHF 7'697.65 zuzüglich Zins und Betreibungskosten zu. Gegen den Zahlungsbe- fehl wurde kein Rechtsvorschlag erhoben. B. Am 28. Juni 2021 wurde A._____ für den Totalbetrag von CHF 7'931.40 die Pfändung angekündigt mit dem Vermerk, der Vollzug der Pfändung erfolge am

5. Juli 2021 am Schalter des Betreibungsamts Plessur. C. Am 1. Juli 2021 erschien A._____ beim Betreibungsamt Plessur. Gleichen- tags wurde A._____ die Existenzminimumberechnung ausgehändigt, auf welcher eine pfändbare Lohnquote von CHF 290.00 vermerkt war. A._____ verweigerte ihre Unterschrift auf dem erstellten Pfändungsprotokoll. In der Folge tätigte das Betreibungsamt Plessur Abklärungen bei der D.________. Dabei wurde bekannt, dass die Hälfte der Mietkosten (CHF 625.00) durch die an die Mutter von A._____, welche in der gleichen Wohnung wohnt, ausgerichtete wirtschaftliche Sozialhilfe gedeckt sind. D. Daraufhin wurde eine neue Existenzminimumberechnung vorgenommen und der Pfändungsvollzug am 12. August 2021 vorgenommen. Die Existenzmini- mumberechnung enthielt neu eine pfändbare Lohnquote von CHF 620.00. Am

13. August 2021 gingen die Pfändungsurkunde und der Pfändungsvollzug mit der Existenzminimumberechnung A._____ zu. E. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. August 2021 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. Dabei stellte sie ebenfalls Antrag auf Gewährung des "Armenrechts". F. In seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2021 beantragte das Betreibungs- amt Plessur die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. G. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die Verfah- rensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen.

3 / 6 Erwägungen 1.1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betrei- bungshandlungen kann sich die Beschwerdeführerin somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Beschwerde we- gen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit geltend gemacht werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). 1.2. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder durch eine Untätigkeit eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und da- durch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Der Pfändungsvollzug und/oder die Pfändungsurkunde können mit Be- schwerde angefochten werden. Dabei kann geltend gemacht werden, dass in die Pfändungsurkunde aufgenommenen Gegenstände unpfändbar (Art. 92 SchKG) oder die allfällige Einkommenspfändung übersetzt (Art 93 SchKG) seien. Die Be- schwerdeführerin rügt in ihrer Eingabe einzig die übersetzte Einkommenspfän- dung, ohne näher auf das Anfechtungsobjekt einzugehen. Da gegen beide Hand- lungen zusammen oder separat Beschwerde geführt werden kann, ist die Angabe des Anfechtungsobjekts nicht von Belang. Die Beschwerdeführerin ist somit als Schuldnerin als zur Beschwerde legitimiert zu erachten. 1.3. Indessen ist festzustellen, dass die Pfändungsurkunde und die Mitteilung über den Pfändungsvollzug mit der Existenzminimumberechnung von der Be- schwerdeführerin am 13. August 2021 in Empfang genommen worden sind. Somit erlangte die Beschwerdeführerin an diesem Tag Kenntnis vom Pfändungsvollzug und der neuen Existenzminimumberechnung und fing die Beschwerdefrist an die-

4 / 6 sem Tag zu laufen an. Die 10-tägige Beschwerdefrist gegen diese Betreibungs- handlungen endete folgerichtig am Montag, 23. August 2021. Wenn nun die vor- liegende Beschwerde erst am 30. August 2021 (Poststempel) der Post übergeben wurde, erfolgte diese klar verspätet. Darauf kann folglich nicht mehr eingetreten werden. 2. Ist die Beschwerde nicht rechtzeitig eingereicht worden, ist darauf grundsätzlich nicht einzutreten. Eine materielle Prüfung der Vorbringen der Be- schwerdeführerin unterbleibt daher zum Vornherein. Indessen sind Verfügungen, die gegen im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht be- teiligten Personen erlassene Vorschriften verstossen, nichtig. Unabhängig davon, ob Beschwerde geführt worden ist, stellen die Aufsichtsbehörden von Amtes we- gen die Nichtigkeit einer Verfügung fest (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGE 122 I 97 E. 3a). Die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, ist nur ausnahmsweise anzunehmen. Eine Verfügung ist nur dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und auf ihr be- ruhende weitere Verfügungen sind ihrerseits nichtig; die Nichtigkeit wirkt ex tunc. Während materiellrechtliche Mängel nur in seltenen Fällen zur Nichtigkeit eines Entscheids führen, sind schwerwiegende Verfahrensfehler sowie die qualifizierte Unzuständigkeit der verfügenden Behörde typische Nichtigkeitsgründe (Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 8 f. zu Art. 22 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2020, N 3 zu Art. 22 SchKG; BGer 2A_18/2007 v. 8.8.2007, E. 2.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall schildert die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe zwar die Vorkommnisse, welcher ihrer Ansicht nach zu Unrecht zur in Betreibung gesetzten Forderung geführt haben, und äussert sie ihr Unverständnis über die Neuberech- nung des Existenzminimums. Konkrete Rügen betreffend eine Rechtsfehlerhaftig- keit der erwähnten Betreibungshandlungen sind jedoch unterblieben. Nichtigkeits- gründe im Sinne von schwerwiegenden Verfahrensfehlern oder von Verstössen des Betreibungsamts Plessur gegen das öffentliche Interesse sind aus den einge- holten Verfahrensakten in keiner Weise ersichtlich, weshalb auch diesbezüglich keine Aufhebung der angefochtenen Betreibungshandlungen erfolgen kann. 3. Die Beschwerdeführerin stellt des Weiteren Antrag auf das "Armenrecht", da sie im Existenzminimum lebe. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind Be- schwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde ohnehin kostenlos, wes-

5 / 6 halb auch auf diesen Antrag nicht weiter eingegangen werden muss. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben damit beim Kanton Graubünden. 4. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV).

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: